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Musikschule Vogtland

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Dienstanweisung

Dienstanweisung vom 01.08.2023

Dienstanweisung für alle angestellten Lehrkräfte der Musikschule Vogtland vom 01.08.2023

1. Allgemeines
1.1 Die Dienstanweisung gilt in ihrer jeweils geltenden Fassung für die angestellten Lehrkräfte der Musikschule Vogtland (im Folgenden Lehrkräfte genannt). Sie regelt verbindlich die besonderen Verhaltenspflichten der Lehrkräfte zur Schule, zur Schulleitung und zu den Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern.
1.2 Die Dienstanweisung soll die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Inhalte regeln und konkretisieren. Durch die Dienstanweisung entsteht kein Vertragsbestandteil bzw. leitet sich kein Vertragsinhalt ab. Ebenso wenig werden durch die Dienstanweisung geltende vertragliche Regelungen verändert oder beeinträchtigt.
1.3 Unabhängig davon gilt, dass sich eine gedeihliche Zusammenarbeit nur in einer Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens entwickeln kann.
1.4 Für den Musikschulbetrieb gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musikschule Vogtland.
1.5 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Unterricht persönlich, zu den festgelegten Unterrichtszeiten und in den zugewiesenen Unterrichtsstätten zu erteilen.
1.6 Die Wahl des Wohnortes darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigen.
1.7 Über Tatsachen und Vorgänge, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren Bekanntgabe berechtigte Interessen Dritter verletzen könnte, dürfen – auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses – keine Auskünfte erteilt werden, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen zu Auskünften verpflichtet sind. Medienauskünfte sind der Schulleitung vorbehalten. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung einzelnen Lehrkräften das Recht auf Medienauskünfte zu bestimmten Themen übertragen.

2. Unterricht
2.1 Die Lehrkräfte wirken maßgeblich an der Gestaltung des Musikschullebens mit. Ihre Hauptaufgabe ist die Unterrichtserteilung. Sie vermitteln den Lehrstoff entsprechend den vom Verband deutscher Musikschulen (VdM) empfohlenen Lehrplänen, den vom Landesverband Sachsen verbindlichen Prüfungsanforderungen und mit Rücksicht auf die Entwicklung der Schüler. Sie haben den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zum selbständigen Musizieren und zu individuell besten Leistungen zu motivieren und zu führen, durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtshilfen den Unterrichtserfolg zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
Sie haben den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und auf ihre eigene Fort- und Weiterbildung stets bedacht zu sein.
2.2 Die Lehrkräfte sind in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den zeitgemäßen professionellen Anforderungen ihres Faches verpflichtet.
2.3 Die zu unterrichtenden Schüler sowie Unterrichtsorte und -tage werden den Lehrkräften durch die Schulleitung zugewiesen. Dabei wird die Mithilfe der Lehrkräfte erwartet; Wünsche können
berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen, -zeiten und -orte besteht nicht. Über die endgültige Einteilung sowie die während des Schuljahres erforderlichen Änderungen entscheidet die Schulleitung. An- und Abmeldungen sowie Ummeldungen werden nur von der Schulleitung bzw. den Schulsekretariaten der Musikschule entgegen genommen.
2.4 Die Schulleitung berät die Lehrkräfte in pädagogischen und organisatorischen Fragen. Als Grundlage einer Bewertung der fachlichen Arbeit der Lehrkräfte durch die Schulleitung dienen Konzerte, Vorspiele, Wettbewerbe, Prüfungen und Hospitationen.
2.5 Vollbeschäftigte Lehrkräfte sind zu einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsleistung von 40 Stunden á 60 Minuten (= 2.400 Minuten) bezogen auf eine Jahresarbeitszeit verpflichtet. Davon sind 1.350 Minuten (z.B. 30 Stunden á 45 Minuten) zzgl. 90 Minuten, resultierend aus der teilweisen Umsetzung des Ferienüberhanges, in Form von Unterricht zu erbringen. In der restgeschuldeten Arbeitszeit sind u.a. folgende direkte und indirekte Zusammenhangstätigkeiten zu leisten:
(a) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
(b) Abhaltung von Sprechstunden,
(c) Teilnahme an Vollversammlungen, Fachkonferenzen, Dienstberatungen,
Elternabenden etc.,
(d) Teilnahme am Schülervorspielen, soweit diese außerhalb des Unterrichts
stattfinden,
(e) Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule Vogtland sowie Mitwirkung im
Rahmen der Beteiligung der Musikschule Vogtland an musikalischen Veranstaltungen,
(f) Mitwirkung an Musikwettbewerben u .ä. Veranstaltungen,
(g) Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien
Darüber hinaus können Lehrkräften weitere Aufgaben übertragen werden.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt Vorgenanntes anteilig.
2.5 Die Unterrichtsstunden der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte sollen gleichmäßig auf fünf Unterrichtstage der Woche verteilt werden. Entsprechendes gilt sinngemäß für die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Nach längstens 180 fortlaufenden Unterrichtsminuten (z.B. vier Unterrichtsstunden á 45 Minuten) soll eine Ruhepause von wenigstens 15 Minuten eingehalten werden.
2.6 Der Stundenplan ist unmittelbar nach Fertigstellung, längstens zwei Wochen nach dem ersten Schultag, der Schulleitung vorzulegen. Abweichungen während des laufenden Schuljahres sind umgehend schriftlich mitzuteilen. Änderungen bezüglich der Unterrichtsdauer, der Unterrichtsform und der Gruppenzusammenstellung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Schulleitung. Ein vorbereitetes Formblatt ist zu verwenden.
2.7 Die Lehrkräfte sind zur regelmäßigen und korrekten Führung der von der Schulleitung vorgegebenen Anwesenheitslisten und Lehrberichtshefte verpflichtet. Die Eintragungen in der Anwesenheitsliste müssen als rechtsverbindliche Tätigkeitsnachweise nachvollziehbar sein. Jeder erteilte Unterricht ist im vorgegebenen Feld zu dokumentieren (X). Ebenso müssen alle Abweichungen (E = Schüler entschuldigt, U = Schüler unentschuldigt, A = Ausfall durch Lehrkraft, K = Krankheit der Lehrkraft, Verlegung = Datumsangabe statt X, Onlineunterricht = O, Z = Zusatzunterricht) eindeutig ablesbar sein. Die Anwesenheitslisten müssen jederzeit einsehbar sein und jeweils bis zum 5. Tag des Folgemonats unaufgefordert der Schulleitung zugeleitet werden.
2.8 Die Lehrkräfte haben die Aufsichtspflicht während der gesamten vereinbarten Unterrichtszeit. Daher ist es ausdrücklich verboten, nicht volljährige Schüler vor dem festgelegten Unterrichtsschluss zu entlassen. Die Lehrkräfte sind auch dann zur ununterbrochenen Anwesenheit verpflichtet, wenn ein Schüler unentschuldigt fehlt. Dies gilt ausdrücklich auch für die erste und die letzte Unterrichtsstunde. Die spezielle Aufsichtspflicht beginnt und endet im Unterrichtsraum. Entsprechendes gilt sinngemäß für Veranstaltungen außerhalb des Unterrichtsgebäudes. Darüber hinaus besteht in jedem Fall eine allgemeine, von Alter und Reife der Schüler abhängige Verantwortung.
2.9 Bei unentschuldigtem Fehlen von Schülern gilt folgendes Verfahren: Schüler, die zweimal hintereinander unentschuldigt oder auffallend häufig unentschuldigt gefehlt haben, bzw. deren Erziehungsberechtigte erhalten von den Lehrkräften eine mündliche oder schriftliche Erinnerung. Fehlt ein Schüler ein drittes Mal nacheinander unentschuldigt, muss die Schulleitung unverzüglich verständigt werden. Bleibt ein Schüler dem Unterricht öfter als viermal nacheinander unentschuldigt fern, so kann dies bei Fehlen ausreichend entschuldigender Gründe zum Ausschluss von der Teilnahme am Musikschulunterricht führen, wobei die volle Zahlungspflicht bestehen bleibt.
2.10 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten außerhalb der Unterrichtszeit Gelegenheit zur Information über den Unterricht und den Leistungsstand des Schülers zu geben.
2.11 Der Unterricht ist grundsätzlich in den von der Schulleitung zugewiesenen Räumen zu erteilen.
2.12 Der Unterricht hat pünktlich zu beginnen; die volle Unterrichtszeit ist konsequent einzuhalten. Die Lehrkraft muss rechtzeitig vor Beginn des Unterrichtes im Unterrichtsraum anwesend sein und die zur Durchführung des Unterrichts notwendigen Vorbereitungen treffen.
2.13 Unfälle und besondere Vorkommnisse müssen der Schulleitung unverzüglich gemeldet werden. Gleiches gilt für die Feststellung von Beschädigungen oder Verlust von Instrumenten, Einrichtungsgegenständen, Schlüsseln etc.
2.14 Zu den dienstlichen Pflichten der Lehrkräfte zählt der verantwortungsbewusste und pflegliche Umgang mit den schuleigenen Instrumenten und Einrichtungsgegenständen, insbesondere die Reinigung der Instrumente und der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Die Lehrkräfte geben den Schülern Anleitungen zum sachgerechten Umgang mit den Instrumenten und Geräten. Die Entnahme musikschuleigener Instrumente oder Gegenstände ist mittels Vertrag zur leihweisen Überlassung von Musikinstrumenten oder einem Mitteilungsformular zu dokumentieren.
2.15 Die Unterrichtsräume müssen im Sinne einer guten Zusammenarbeit in ordentlichem und sauberem Zustand verlassen werden.
2.16 Das Rauchen ist in den Unterrichtsgebäuden untersagt. Das Einnehmen von Erfrischungen soll in den Pausen erfolgen. Während der Unterrichtsstunden darf nur in dringenden Fällen telefoniert werden. Im Interesse eines ungestörten Unterrichts sind Mobiltelefone auf „lautlos“ zu stellen.
2.17 Die Lehrkräfte haben – insbesondere im Einzelunterricht – jegliche Art übergriffigen Verhaltens wie z.B. nicht durch Unterricht gebotene körperliche Berührungen, doppelsinnige Formulierungen oder missverstehbare körpersprachliche Äußerungen zu unterlassen.
2.18 Politische und religiöse Betätigung in Wort und Schrift ist im gesamten Schulbetrieb nicht gestattet. Entsprechendes gilt für jegliche Art weltanschaulicher Einflussnahme.

3. Unterrichtsausfall
3.1 Die Schüler haben Anspruch auf Unterricht zu regelmäßigen Zeiten. Unterrichtsverlegungen sind daher nur in Ausnahmefällen zulässig.
3.2 Die durch Verursachung der Lehrkraft ausfallenden Unterrichtsstunden (Ausnahme: Krankheit) müssen zum frühestmöglichen Termin nach Absprache mit der Schulleitung und den Schülern vor- oder nachgeholt werden. Der Termin des tatsächlichen Ersatzunterrichtes ist in der Anwesenheitsliste durch Datumsangabe eindeutig zu dokumentieren.
Kommt es zu Ausfällen auf Grund langfristig feststehender Termine der Musikschule Vogtland, wie Abschlussprüfungen, Musizierstunden, Bereichskonzerte oder Klassenvorspiele, besteht keine Verpflichtung seitens der Lehrkraft zur Unterrichtsverlegung. Eine Vor- oder Nachholung ist im Sinne eines kontinuierlichen Unterrichtsverlaufes jedoch wünschenswert und anzustreben.
3.3 Sagt ein Schüler den Unterricht ab, geht die Unterrichtszeit in den Verfügungsbereich der Musikschule Vogtland zurück. Hier sollen die Lehrkräfte die frei werdende Unterrichtszeit anderen Schülern zugutekommen lassen oder einen Ersatztermin vereinbaren. Eine Verpflichtung zur Nachholung der ausgefallenen Stunde seitens der Lehrkraft besteht nicht.
3.4 Jede Verhinderung der Lehrkräfte durch Krankheit, Krankheit eines Kindes oder sonstigen Notfall ist unverzüglich, am Unterrichtstag selbst spätestens bis 10.00 Uhr, der Schul- oder Verwaltungsleitung mitzuteilen. Mitwirkung bei der Schülerverständigung wird im Regelfall erwartet.
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, vor der Wiederaufnahme des Unterrichts ihre Arbeitsfähigkeit der Schul- oder Verwaltungsleitung mitzuteilen.
3.5 Während der Unterrichtszeiten ist sowohl die Ausübung von Nebentätigkeiten als auch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nur im Einzelfall und nach Zustimmung durch die Schulleitung erlaubt. Voraussetzung hierfür sind die gegenüber der Schulleitung im zeitlichen Voraus in schriftlicher Form mitzuteilenden, mit den Schülern abgestimmten Unterrichtsverlegungen.
3.6 Werdende Mütter sind verpflichtet, der Schulleitung ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen und durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

4. Urlaub, Schulferien und unterrichtsfreie Zeit
4.1 Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Vorschriften. Der Urlaub kann grundsätzlich nur während der Schulferien genommen werden. Genaue Festlegungen sind der Betriebsvereinbarung zur Regelung des Erholungsurlaubes zu entnehmen.
4.2 Die dem Schuljahresbeginn vorherige Woche gilt als Vorbereitungswoche und ist urlaubsfrei zu halten.
4.3 Die Lehrkräfte können während der Schulferien außerhalb des tariflichen Urlaubs und unter Beachtung der Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Ferienüberhanges zum Dienst herangezogen werden.
4.4 Der reguläre Unterricht ruht während der allgemeinen Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen. An sonstigen unterrichtsfreien Tagen der allgemeinbildenden Schulen (Wandertag, Sportfest, Hitzefrei) fällt der Unterricht an der Musikschule Vogtland grundsätzlich nicht aus.


5. Allgemeine Dienstpflichten
5.1 Die Lehrkräfte sind mindestens einmal schuljährlich zur Durchführung von Klassenvorspielen verpflichtet. Die Termine sind mit der Schulleitung abzusprechen. Zu den Dienstpflichten gehört die Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule Vogtland sowie die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule Vogtland an anderen musikalischen Veranstaltungen. Auf Anordnung der Schulleitung besteht Anwesenheitspflicht auch dann, wenn die Lehrkräfte nicht in die Veranstaltung eingebunden sind.
5.2 Die Lehrkräfte sind zur Teilnahme an Dienstgesprächen, Dienstberatungen, Themenkonferenzen und Vollversammlungen verpflichtet. Die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen wird erwartet.
5.3 Die Lehrkräfte sind im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Regelungen zur Mitarbeit an allgemeinen schulischen Aufgaben und Veranstaltungen verpflichtet.
5.4 Besitzt der Schüler ein Ausbildungsbuch sind die Lehrkräfte am Ende eines Schuljahres zur gewissenhaften Eintragung und Rückgabe an den Schüler verpflichtet. Nach bestandenen Prüfungsvorspielen erhält der Schüler ein von den Lehrkräften gefertigtes Zeugnis. Auf besonderen Wunsch wird von den Lehrkräften ein von der Schulleitung gegengezeichnetes Leistungszeugnis erstellt.
5.5 Die Lehrkraft haftet dem Arbeitgeber aus vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten auf Schadensersatz.
5.6 Die Lehrkraft ist verpflichtet, jedes ihr zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Instrumentes besteht nicht. Der Gebrauch und die Nutzung privater Instrumente im Unterricht und bei Veranstaltungen oder in sonstigem dienstlichen Zusammenhang unterliegen der eigenen Verantwortung. Eine Gefährdungshaftung des Arbeitgebers ist ausgeschlossen.
5.7 Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Vorbeugung von Diebstahl sowie Sachbeschädigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die genutzten Räumlichkeiten und das als Musikschule genutzte Gebäude ordnungsgemäß und sicher abzuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn die Lehrkraft als Letzte nach Unterrichtsschluss das Gebäude verlässt.
5.8 Verbindliche Regelungen zu notwendigen Dienstfahrten sind der Betriebsvereinbarung zur Reform des Reisekostenrechts zu entnehmen.

6. Verhaltensregeln
6.1 Die Lehrkräfte sind nicht berechtigt, über Schulangelegenheiten rechtsverbindliche Auskünfte zu erteilen.
6.2 Zu den dienstlichen Pflichten der Lehrkräfte gehört es, ihr äußeres Erscheinungsbild und ihr Auftreten dem jeweiligen dienstlichen Anlass (Unterricht, Vorspiel, Konzert) anzupassen. Sie haben auch ihren Schülern ein entsprechendes Auftreten zu vermitteln.
6.3 Die Annahme von Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Instrumenten ist untersagt. Zulässig sind Gefälligkeitsbesorgungen ohne Handelscharakter.
6.4 Die Bestimmungen des Urheberrechts sind verbindlich. Dies gilt insbesondere für die Herstellung und Verwendung von Fotokopien urheberrechtlich geschützter Noten.
6.5 Gesetzliche und örtliche Bestimmungen bzgl. der Sicherheit und der Gefährdungsbeurteilung sind zu beachten und zu befolgen.
6.6 Die Lehrkräfte müssen sich über die örtlichen Vorschriften in Ausnahmesituationen (z.B. Feueralarm, Erste Hilfe) vertraut machen und zu entsprechenden Übungen zur Verfügung stehen.
6.7 Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen sind während des Musizierens die Fenster geschlossen zu halten.
6.8 Privatunterricht ist in den musikschuleigenen und in den von der Musikschule Vogtland genutzten Räumen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.
6.9 Nebentätigkeiten außerhalb der Unterrichtszeiten müssen – ggf. zur Genehmigung – rechtzeitig vor ihrer Aufnahme gegenüber der Schulleitung angezeigt werden. Die Anzeigepflicht umfasst Art und Umfang der Tätigkeit. Eine Konkurrenztätigkeit im Einzugsbereich der Musikschule Vogtland sowie Abwerbung von Schülern der Musikschule Vogtland ist untersagt. 6.10 Gemäß den Bestimmungen des geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG § 20) haben Lehrkräfte, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, den Nachweis des Masernschutzes durch Impfdokumentation oder durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.
6.11 Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis für die Aufnahme in die Personalakte beizubringen.
6.12 Wohnungswechsel sowie Veränderungen der Familienverhältnisse müssen der Schul- oder Verwaltungsleitung unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

7. Datenschutz
7.1 Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Regelungen zum Datenschutz nach den Datenschutzgesetzen zu beachten und insbesondere die persönlichen Daten von Schülern, Eltern und Kollegen nur im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten bekanntzugeben und ansonsten vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
7.2 Der Musikschule Vogtland ist es gestattet, die persönlichen Daten der Lehrkraft zu nutzen; diese werden ausschließlich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verwendet.

8. Schlussbemerkungen
Diese Dienstanweisung tritt am 17.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Dienstanweisung vom 25.08.2022 außer Kraft.

Reichenbach im Vogtland, 01.08.2023

Andreas Häfer
Geschäftsführer und Direktor
Musikschule Vogtland 

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